© Österreichische Chargengesellschaft 2023

Statuten

Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen in den Statuten und alle eingebundenen Dokumenten sind somit geschlechtsneutral zu verstehen. § 1 Name und Sitz des Vereines (1) Der Verein führt den Namen "Österreichische Chargengesellschaft", in weiterer Folge ÖChG genannt. (2) Der Verein hat seinen Sitz in WIEN und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet. (3) Die Errichtung von Zweig- bzw. Landesstellen ist möglich. (4) Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Bestrebungen. § 2 Zweck des Vereines Der Zweck des Vereines, der eine gemeinnützige Vereinigung darstellt und dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, liegt in: (1) Förderung und Unterstützung aller Maßnahmen der umfassenden Landesverteidigung (ULV), welche zur Sicherstellung der vom Nationalrat gesetzlich festgelegten Zweckbestimmung unseres Heeres erforderlich sind, (2) Vertretung der Standesinteressen aller Chargen und Rekruten gegenüber der Heeresführung und nach außen, (3) Festigung und Förderung der Kameradschaft und des Korpsgeistes innerhalb der Chargen des Österreichischen Bundesheeres. Kameradschaftshilfe bei unverschuldeter Notlage von Mitgliedern oder der Hinterbliebenen, (4) Unterstützung (Mitwirken) und Förderung der im Wehrgesetz vorgesehenen freiwilligen Milizarbeit mit dem Ziel der Heranbildung von Kaderpersonal für unser Heer, (5) Die Schaffung von Akzeptanz für die Notwendigkeit und die Erfordernisse der Umfassenden Landesverteidigung (administrativ, gesellschaftlich und logistisch), sowie die Vertiefung des Vertrauens in die Fähigkeit und Bereitschaft unseres Bundesheeres, unabhängig von jeder Parteipolitik, als überparteilicher Verein, (6) Die Hilfestellung für Familienmitglieder der Chargen während, aber auch nach, der Dauer ihres Einsatzes nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und Möglichkeiten, ohne Rechtsanspruch. § 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes (1) Der Vereinszweck wird durch ideelle und materielle Mittel angestrebt. (2) Als ideelle Mittel dienen: a) Ausrichtung von, bzw. Teilnahme an wehrpolitischen und damit in Zusammenhang stehenden sportlichen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen. b) Ausrichtung von, bzw. Teilnahme an Veranstaltungen zum Zweck der Information, Förderung und Betreuung der Chargen und Rekruten. c) Herausgabe von Publikationen, sowie Auftritte in sozialen Medien d) Einrichtung einer Geschäftsstelle, Anlage eines Archivs bzw. einer Sammlung. (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: a) Mitgliedsbeiträge b) Erträgnisse aus Veranstaltungen c) Spenden d) Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen e) Verkauf von vereinsspezifischen Utensilien. § 4 Arten der Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder der ÖChG gliedern sich in: a) Ordentliche Mitglieder b) Außerordentliche Mitglieder c) Ehrenmitglieder (2) Ordentliche Mitglieder sind jene die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und gliedern sich in: a) Chargen des Präsenz-, Miliz-, Reserve- und Ruhestandes sowie Chargen außer Dienst (aD), b) Nach Prüfung und Abstimmung durch den Vorstand auch andere Personen die sich mit den Zielen und dem Zweck des Vereines identifizieren können. Sie sind berechtigt Anträge zu stellen, besitzen das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht. (3) Außerordentliche Mitglieder sind: Juristische und natürliche Personen, die sich mit der Angelegenheit der umfassenden Landesverteidigung beschäftigen, Interesse an allgemeinen Wehrfragen haben, Ihre Mitarbeit im Sinne der umfassenden Landesverteidigung bekunden, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Interessen der ÖChG vertreten, sowie sich voll an der Vereinsarbeit der ÖChG beteiligen. Sie sind berechtigt an den Veranstaltungen teilzunehmen und können Anfragen stellen, besitzen das Stimmrecht. (4) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besondere Verdienste um die ÖChG erworben haben. § 5 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. Ein schriftlicher oder auch digitaler Antrag (Beitrittserklärung) ist beim Vorstand einzubringen. (2) Durch das Ersuchen um Beitritt, stimmt das Mitglied den beschlossenen Statuten zu und unterwirft sich der Schiedsgerichtsbarkeit. (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. (4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. (2) Der Austritt kann nur zum 30. September jedes Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Für das laufende Jahr bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet. (3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. (4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. a) Bei einer unehrenhaften Entlassung auf Grund strafrechtlicher Erkenntnisse, erfolgt der Ausschluss des jeweiligen Mitglieds durch den Vorstand automatisch. Eine Berufung dagegen ist nicht zulässig. b) Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Anführung der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss, ausgenommen bei einem Ausschluss nach lit a, ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. Die Berufung ist innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Ausschlusses schriftlich beim Vorstand einzubringen. Über die Berufung entscheidet das Schiedsgericht endgültig. (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht stehen den ordentlichen, außerordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Das passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. (2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen sowie an der Generalversammlung teilzunehmen. (3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. (4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. (5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. (6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. § 8 Organe der ÖChG (1) Organe der ÖChG sind: a) die Generalversammlung, b) der Vorstand, c) der erweiterte Vorstand, d) die Rechnungsprüfer, e) das Schiedsgericht. (2) Die genannten Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. § 9 Die Generalversammlung (1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf: a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder c. Verlangen der Rechnungsprüfer/innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG) d. Beschluss eines Rechnungsprüfers nach § 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG und/oder § 12 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten. e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 12 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt. (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, postalisch oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Emailadresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der provisorischen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch die Organe nach § 9 (2). (4) Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand (offizielle Vereinsadresse) schriftlich, postalisch oder elektronisch, einlangen. (5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. (6) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt; diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig. (7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. (8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. (9) Bei jeder Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen. Aus diesem müssen insbesondere die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und deren statutenmäßige Gültigkeit zu ersehen sein. Das Protokoll ist vom Präsidenten und vom Schriftführer bzw. bei deren Abwesenheit vom jeweiligen anwesenden Stellvertreter zu unterzeichnen. In das Protokoll kann durch die Mitglieder der ÖChG, nach Terminvereinbarung, Einsicht genommen werden. Die Protokolle, nicht jedoch die Ergebnisse, der Vorstands- und Ausschusssitzungen sind von der Einsichtnahme der Mitglieder ausgeschlossen. § 10 Aufgaben der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: (1) Beschlussfassung über den Voranschlag; (2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; (3) Wahl und Enthebung einzelner oder aller Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; (4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Schiedsgericht und/oder Rechnungsprüfern und Verein; (5) Entlastung des Vorstands; (6) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge; (7) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; (8) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; (9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. § 11 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, dem Stellvertreter des Präsidenten welcher in weiterer Folge als Vizepräsident bezeichnet wird, dem Generalsekretär, dem Schriftführer und dem Stellvertreter des Schriftführers, sowie dem Kassier und dem Stellvertreter des Kassiers- (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. (3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist beliebig oft möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. (4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, oder Generalsekretär, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem Generalsekretär. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. (6) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. (7) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt. Die Enthebung oder der Rücktritt tritt erst mit Bestellung eines neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. (8) Der Vorsitzende des Schiedsgerichts, darf den Vorstand mit beratender Stimme beiwohnen. § 12 Aufgaben des Vorstands Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: (1) Verwaltung des Vereinsvermögens, Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mitlaufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis sowie einer Inventarliste. (2) Erstellen eines Lagebildes und laufende Bewertung der Lage, Erarbeitung der Vorschläge für die Schwerpunkte der Vereinsaktivitäten, Koordination und Leitung aller Vereinsaktivitäten; (3) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; (4) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung; (5) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; (6) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; (7) Bestellung und Abberufung von Ausschussmitgliedern; (8) Bei Bedarf Erstellung einer eigenen Geschäftsordnung; (9) die Bestellung und Abberufung von Landesleitern und von Fachreferenten; (10) die Einrichtung von einem Fachbeirat (advisory group) und Bestellung deren Mitgliedern zur fachlichen und wissenschaftlichen Beratung. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterfertigung des Präsidenten und des Generalsekretärs. Finanzangelegenheiten sind vom Präsidenten und vom Kassier zu unterfertigen. Ausfertigungen und Bekanntmachungen von untergeordneter Bedeutung (administrative oder nicht verbindliche Schriftstücke) können, auf Basis der Geschäftsordnung, von dem jeweilig zuständigen Organ allein unterfertigt werden. § 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder (1) Der Präsident obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertentagung sowie der Vorstandsitzungen und kann in dringenden Fällen selbstständig Anordnungen zu treffen, vorbehaltlich der nachträglichen Information an das betreffende Vereinsorgan. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident, auch in Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung fallen, berechtigt eigenmächtig Entscheidungen zu treffen. (2) Der Vizepräsident unterstützt in allen Belangen den Präsidenten und arbeitet mit diesem eng zusammen. Er kann in seinem Verantwortungsbereich, die Vertretung nach außen übernehmen. (3) Der Generalsekretär führt in Abstimmung mit dem Präsidenten die laufenden Geschäfte des Vereins. (4) Der Schriftführer führt die Protokolle der Sitzungen. (5) Der Kassier ist für die ordentliche Geldgebarung des Vereins verantwortlich und führt die Konten sowie die Kassa. (6) Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten der Vizepräsident oder Generalsekretär, an die Stelle des Kassiers der Kassier- Stellvertreter, an die Stelle des Generalsekretärs der Schriftführer. (7) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstandes. Zusätzliche Verantwortungen sowie das Innenverhältnis wird durch die, vom Vorstand nach der Wahl zu beschließende und zu veröffentlichende, Geschäftsordnung festgelegt. § 14 Erweiterter Vorstand (1) Dem erweiterten Vorstand gehören neben den Mitgliedern des Vorstandes die Leiter der Zweigstellen (Landesleiter) und Referate, oder deren gewählten Vertretern, an. (2) Sonstige Mitglieder, die zur Unterstützung der Aufgabenerledigung erforderlich sind, können für die Dauer der Aufgabenerfüllung in den erweiterten Vorstand kooptiert werden. (3) Sämtliche Mitglieder des erweiterten Vorstands sind stimmberechtigt. (4) Der erweiterte Vorstand ist vom Präsidenten in der Regel vierteljährlich schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des erweiterten Vorstandes oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer hat eine außerordentliche Sitzung innerhalb von zwei Wochen einberufen zu werden. (5) Die Sitzungen werden gem. den Bestimmungen des §11 Abs. 4 geleitet. (6) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend ist. (7) Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (8) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterfertigen und spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes zu übermitteln. § 15 Aufgaben des erweiterten Vorstandes (1) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die dem erweiterten Vorstand vom Vorstand übertragen werden; (2) Beschlussfassung über die Einrichtung von Referaten; (3) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte; (4) Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag des Vorstandes; (5) Beschlussfassung der Geschäftsordnung (Anmerkung: Sofern eine GO durch den Vorstand erstellt wurde); (6) Beschlussfassung über gemeinsame Aktivitäten mit Partnern; (7) Koordinierung aller gemeinsamen Belange zur Erreichung des Vereinszweckes; (8) Beschlussfassung des Ordensstatuts bzw. von Änderungen des Ordensstatuts und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen; § 16 Rechnungsprüfer (1) Es sind zwei Rechnungsprüfer von der Generalversammlung für eine vierjährige Funktionsperiode zu wählen. Eine Wiederwahl ist beliebig oft möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören und haben Ihre Funktion persönlich auszuüben. (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. (3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 5 bis 7 sinngemäß. (4) Auf schriftlichen Antrag der Rechnungsprüfer hat binnen zwei Wochen eine Vorstandssitzung stattzufinden. § 17 Schiedsgericht (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. § 18 Salvatorische Klausel Wenn eine Bestimmung bzw. ein Paragraf in den Statuten rechtsunwirksam sein sollten, berührt dies nicht die Gültigkeit der anderen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt dann inhaltlich eine möglichst gleiche, die dem Vereinszweck der gewünschten Bestimmung am Nächsten kommt. Die restliche Satzung ist so weiter rechtlich bindend. § 19 Freiwillige Auflösung des Vereines (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Das vorhandene Vermögen des Vereins fällt, nach Abgeltung offener Forderungen, dem Österreichischen Schwarzen Kreuz zu.
Österreichische Chargengesellschaft
© Österreichische Chargengesellschaft 2023

Statuten

Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen in den Statuten und alle eingebundenen Dokumenten sind somit geschlechtsneutral zu verstehen. § 1 Name und Sitz des Vereines (1) Der Verein führt den Namen "Österreichische Chargengesellschaft", in weiterer Folge ÖChG genannt. (2) Der Verein hat seinen Sitz in WIEN und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet. (3) Die Errichtung von Zweig- bzw. Landesstellen ist möglich. (4) Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Bestrebungen. § 2 Zweck des Vereines Der Zweck des Vereines, der eine gemeinnützige Vereinigung darstellt und dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, liegt in: (1) Förderung und Unterstützung aller Maßnahmen der umfassenden Landesverteidigung (ULV), welche zur Sicherstellung der vom Nationalrat gesetzlich festgelegten Zweckbestimmung unseres Heeres erforderlich sind, (2) Vertretung der Standesinteressen aller Chargen und Rekruten gegenüber der Heeresführung und nach außen, (3) Festigung und Förderung der Kameradschaft und des Korpsgeistes innerhalb der Chargen des Österreichischen Bundesheeres. Kameradschaftshilfe bei unverschuldeter Notlage von Mitgliedern oder der Hinterbliebenen, (4) Unterstützung (Mitwirken) und Förderung der im Wehrgesetz vorgesehenen freiwilligen Milizarbeit mit dem Ziel der Heranbildung von Kaderpersonal für unser Heer, (5) Die Schaffung von Akzeptanz für die Notwendigkeit und die Erfordernisse der Umfassenden Landesverteidigung (administrativ, gesellschaftlich und logistisch), sowie die Vertiefung des Vertrauens in die Fähigkeit und Bereitschaft unseres Bundesheeres, unabhängig von jeder Parteipolitik, als überparteilicher Verein, (6) Die Hilfestellung für Familienmitglieder der Chargen während, aber auch nach, der Dauer ihres Einsatzes nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und Möglichkeiten, ohne Rechtsanspruch. § 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes (1) Der Vereinszweck wird durch ideelle und materielle Mittel angestrebt. (2) Als ideelle Mittel dienen: a) Ausrichtung von, bzw. Teilnahme an wehrpolitischen und damit in Zusammenhang stehenden sportlichen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen. b) Ausrichtung von, bzw. Teilnahme an Veranstaltungen zum Zweck der Information, Förderung und Betreuung der Chargen und Rekruten. c) Herausgabe von Publikationen, sowie Auftritte in sozialen Medien d) Einrichtung einer Geschäftsstelle, Anlage eines Archivs bzw. einer Sammlung. (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: a) Mitgliedsbeiträge b) Erträgnisse aus Veranstaltungen c) Spenden d) Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen e) Verkauf von vereinsspezifischen Utensilien. § 4 Arten der Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder der ÖChG gliedern sich in: a) Ordentliche Mitglieder b) Außerordentliche Mitglieder c) Ehrenmitglieder (2) Ordentliche Mitglieder sind jene die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und gliedern sich in: a) Chargen des Präsenz-, Miliz-, Reserve- und Ruhestandes sowie Chargen außer Dienst (aD), b) Nach Prüfung und Abstimmung durch den Vorstand auch andere Personen die sich mit den Zielen und dem Zweck des Vereines identifizieren können. Sie sind berechtigt Anträge zu stellen, besitzen das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht. (3) Außerordentliche Mitglieder sind: Juristische und natürliche Personen, die sich mit der Angelegenheit der umfassenden Landesverteidigung beschäftigen, Interesse an allgemeinen Wehrfragen haben, Ihre Mitarbeit im Sinne der umfassenden Landesverteidigung bekunden, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Interessen der ÖChG vertreten, sowie sich voll an der Vereinsarbeit der ÖChG beteiligen. Sie sind berechtigt an den Veranstaltungen teilzunehmen und können Anfragen stellen, besitzen das Stimmrecht. (4) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besondere Verdienste um die ÖChG erworben haben. § 5 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. Ein schriftlicher oder auch digitaler Antrag (Beitrittserklärung) ist beim Vorstand einzubringen. (2) Durch das Ersuchen um Beitritt, stimmt das Mitglied den beschlossenen Statuten zu und unterwirft sich der Schiedsgerichtsbarkeit. (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. (4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. (2) Der Austritt kann nur zum 30. September jedes Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Für das laufende Jahr bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet. (3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. (4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. a) Bei einer unehrenhaften Entlassung auf Grund strafrechtlicher Erkenntnisse, erfolgt der Ausschluss des jeweiligen Mitglieds durch den Vorstand automatisch. Eine Berufung dagegen ist nicht zulässig. b) Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Anführung der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss, ausgenommen bei einem Ausschluss nach lit a, ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. Die Berufung ist innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Ausschlusses schriftlich beim Vorstand einzubringen. Über die Berufung entscheidet das Schiedsgericht endgültig. (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht stehen den ordentlichen, außerordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Das passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. (2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen sowie an der Generalversammlung teilzunehmen. (3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. (4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. (5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. (6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. § 8 Organe der ÖChG (1) Organe der ÖChG sind: a) die Generalversammlung, b) der Vorstand, c) der erweiterte Vorstand, d) die Rechnungsprüfer, e) das Schiedsgericht. (2) Die genannten Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. § 9 Die Generalversammlung (1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf: a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder c. Verlangen der Rechnungsprüfer/innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG) d. Beschluss eines Rechnungsprüfers nach § 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG und/oder § 12 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten. e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 12 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt. (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, postalisch oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Emailadresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der provisorischen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch die Organe nach § 9 (2). (4) Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand (offizielle Vereinsadresse) schriftlich, postalisch oder elektronisch, einlangen. (5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. (6) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt; diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig. (7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. (8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. (9) Bei jeder Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen. Aus diesem müssen insbesondere die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und deren statutenmäßige Gültigkeit zu ersehen sein. Das Protokoll ist vom Präsidenten und vom Schriftführer bzw. bei deren Abwesenheit vom jeweiligen anwesenden Stellvertreter zu unterzeichnen. In das Protokoll kann durch die Mitglieder der ÖChG, nach Terminvereinbarung, Einsicht genommen werden. Die Protokolle, nicht jedoch die Ergebnisse, der Vorstands- und Ausschusssitzungen sind von der Einsichtnahme der Mitglieder ausgeschlossen. § 10 Aufgaben der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: (1) Beschlussfassung über den Voranschlag; (2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; (3) Wahl und Enthebung einzelner oder aller Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; (4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Schiedsgericht und/oder Rechnungsprüfern und Verein; (5) Entlastung des Vorstands; (6) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge; (7) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; (8) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; (9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. § 11 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, dem Stellvertreter des Präsidenten welcher in weiterer Folge als Vizepräsident bezeichnet wird, dem Generalsekretär, dem Schriftführer und dem Stellvertreter des Schriftführers, sowie dem Kassier und dem Stellvertreter des Kassiers- (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. (3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist beliebig oft möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. (4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, oder Generalsekretär, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem Generalsekretär. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. (6) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. (7) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt. Die Enthebung oder der Rücktritt tritt erst mit Bestellung eines neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. (8) Der Vorsitzende des Schiedsgerichts, darf den Vorstand mit beratender Stimme beiwohnen. § 12 Aufgaben des Vorstands Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: (1) Verwaltung des Vereinsvermögens, Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mitlaufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis sowie einer Inventarliste. (2) Erstellen eines Lagebildes und laufende Bewertung der Lage, Erarbeitung der Vorschläge für die Schwerpunkte der Vereinsaktivitäten, Koordination und Leitung aller Vereinsaktivitäten; (3) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; (4) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung; (5) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; (6) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; (7) Bestellung und Abberufung von Ausschussmitgliedern; (8) Bei Bedarf Erstellung einer eigenen Geschäftsordnung; (9) die Bestellung und Abberufung von Landesleitern und von Fachreferenten; (10) die Einrichtung von einem Fachbeirat (advisory group) und Bestellung deren Mitgliedern zur fachlichen und wissenschaftlichen Beratung. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterfertigung des Präsidenten und des Generalsekretärs. Finanzangelegenheiten sind vom Präsidenten und vom Kassier zu unterfertigen. Ausfertigungen und Bekanntmachungen von untergeordneter Bedeutung (administrative oder nicht verbindliche Schriftstücke) können, auf Basis der Geschäftsordnung, von dem jeweilig zuständigen Organ allein unterfertigt werden. § 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder (1) Der Präsident obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertentagung sowie der Vorstandsitzungen und kann in dringenden Fällen selbstständig Anordnungen zu treffen, vorbehaltlich der nachträglichen Information an das betreffende Vereinsorgan. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident, auch in Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung fallen, berechtigt eigenmächtig Entscheidungen zu treffen. (2) Der Vizepräsident unterstützt in allen Belangen den Präsidenten und arbeitet mit diesem eng zusammen. Er kann in seinem Verantwortungsbereich, die Vertretung nach außen übernehmen. (3) Der Generalsekretär führt in Abstimmung mit dem Präsidenten die laufenden Geschäfte des Vereins. (4) Der Schriftführer führt die Protokolle der Sitzungen. (5) Der Kassier ist für die ordentliche Geldgebarung des Vereins verantwortlich und führt die Konten sowie die Kassa. (6) Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten der Vizepräsident oder Generalsekretär, an die Stelle des Kassiers der Kassier-Stellvertreter, an die Stelle des Generalsekretärs der Schriftführer. (7) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstandes. Zusätzliche Verantwortungen sowie das Innenverhältnis wird durch die, vom Vorstand nach der Wahl zu beschließende und zu veröffentlichende, Geschäftsordnung festgelegt. § 14 Erweiterter Vorstand (1) Dem erweiterten Vorstand gehören neben den Mitgliedern des Vorstandes die Leiter der Zweigstellen (Landesleiter) und Referate, oder deren gewählten Vertretern, an. (2) Sonstige Mitglieder, die zur Unterstützung der Aufgabenerledigung erforderlich sind, können für die Dauer der Aufgabenerfüllung in den erweiterten Vorstand kooptiert werden. (3) Sämtliche Mitglieder des erweiterten Vorstands sind stimmberechtigt. (4) Der erweiterte Vorstand ist vom Präsidenten in der Regel vierteljährlich schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des erweiterten Vorstandes oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer hat eine außerordentliche Sitzung innerhalb von zwei Wochen einberufen zu werden. (5) Die Sitzungen werden gem. den Bestimmungen des §11 Abs. 4 geleitet. (6) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend ist. (7) Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (8) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterfertigen und spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes zu übermitteln. § 15 Aufgaben des erweiterten Vorstandes (1) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die dem erweiterten Vorstand vom Vorstand übertragen werden; (2) Beschlussfassung über die Einrichtung von Referaten; (3) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte; (4) Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag des Vorstandes; (5) Beschlussfassung der Geschäftsordnung (Anmerkung: Sofern eine GO durch den Vorstand erstellt wurde); (6) Beschlussfassung über gemeinsame Aktivitäten mit Partnern; (7) Koordinierung aller gemeinsamen Belange zur Erreichung des Vereinszweckes; (8) Beschlussfassung des Ordensstatuts bzw. von Änderungen des Ordensstatuts und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen; § 16 Rechnungsprüfer (1) Es sind zwei Rechnungsprüfer von der Generalversammlung für eine vierjährige Funktionsperiode zu wählen. Eine Wiederwahl ist beliebig oft möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören und haben Ihre Funktion persönlich auszuüben. (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. (3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 5 bis 7 sinngemäß. (4) Auf schriftlichen Antrag der Rechnungsprüfer hat binnen zwei Wochen eine Vorstandssitzung stattzufinden. § 17 Schiedsgericht (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. § 18 Salvatorische Klausel Wenn eine Bestimmung bzw. ein Paragraf in den Statuten rechtsunwirksam sein sollten, berührt dies nicht die Gültigkeit der anderen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt dann inhaltlich eine möglichst gleiche, die dem Vereinszweck der gewünschten Bestimmung am Nächsten kommt. Die restliche Satzung ist so weiter rechtlich bindend. § 19 Freiwillige Auflösung des Vereines (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Das vorhandene Vermögen des Vereins fällt, nach Abgeltung offener Forderungen, dem Österreichischen Schwarzen Kreuz zu.
Österreichische Chargengesellschaft